Stellungnahme

Flächenwidmungs- und Bebauungsplan PD 8247 Heiligenstadt

Flächenwidmungsplan PD8247
Die roten Flächen stellen die neuen Verbauungsmöglichkeiten dar.

Der mit PD 8247 erstellte und dazugehörigen Beilagen eingebrachte Antrag der MA21 sieht in unmittelbarer Umgebung der gewidmeten Erholungsgebiete Sport, Kleingarten und Park (hier im Plan mit „Esp“, „Ekl“ und „Epk“ ersichtlich) eine massive Verdichtung des Planungsgebietes für Zwecke des Wohnens und Schulstandortes vor, deren Notwendigkeit unter Bezug auf die allgemeinen Beschlüsse des Wiener Gemeinderates und die Formulierungen des STEP25 im besonderen, sowie der im speziellen dazu herangezogenen Fachkonzepte nicht, nicht ausreichend, beziehungsweise falsch (z.B. Fachkonzept Grün- und Freiraum) begründet ist.

Somit können die im Entwurf angeführte Ziele in nahezu allen Punkten fachlich nicht erreicht und der gegenständliche Antrag einzig als politische Auftragsarbeit ohne hinreichende Begründung gewertet werden.

Die Forderung besteht daher, die Grundlagen für die Widmungsänderung neu zu erarbeiten, beziehungsweise zu bewerten und auf diesen Grundlagen, eine fachlich und sachlich und den tatsächlichen Gegebenheiten räumlicher, natürlicher und gesellschaftlicher Anforderungen entsprechender Weise, neues Plandokument zu erstellen.

Die im STEP25 geforderten zusammenhängenden Grünachsen und Sichtachsen werden baulich unterbrochen, die klimatischen Bedingungen durch Fallwinde verhindert und zusammenhängende kleinklimartische Gegebenheiten insbesondere der Erholungsgebiete Park- und Kleingarten verändert. Der unmittelbar angrenzende Restbestand ehemaliger Teiche ist immer noch der Laichplatz einer hier vorkommenden seltenen Krötenart, die durch das Verbauen ihrer Wanderungs- wege endgültig vom Aussterben bedroht erscheint.

Die gewidmete Wohnbebauung an der für das ehemalige Ufer des Diluvialmeeres typischen Geländestufe, die sich auch weiterhin in Richtung Süden des Plangebietes und darüber hinaus fortsetzt, fällt raum -und flächenmäßig viel zu groß aus, um der geogeschichtlichen Bedeutung dieser Formation und der in unmittelbarer Nähe befindlichen Schutzzone mit historischen Gebäuden, Rechnung zu tragen.

Der älteste Zweckbau Wiens, der ehemalige Knappenhof und nunmehrige Tourismusbetrieb Pfarrwirt “Zur schönen Aussicht” verliert dadurch seine namensgebende Grundlage und die Jahrhunderte gegebenen Sichtachsen..

Das für einen Grundschulstandort umgebende Einzugsgebiet lässt keine größere Wohnbautätigkeit mehr zu und ist daher eine Ausweitung der Klassenkapazität um 75% absolut nicht angemessen. Das “Stadtquartier Muthgasse” insbesondere mit dem verdichteten Wohnbau ostwärts der Gunoldstrasse liegt fussläufig für Volksschulkinder zu weit entfernt und ist auch durch Verkehrsgefahren beim Überqueren der Hauptstraßen gekennzeichnet. Daraus ist ein für die Grinzingerstrasse zu erwartender und dann über Nebenstrassen abflutender Kfz Verkehr durch Eltern, die ihre Kinder zur und von der Schule befördern, und Stauungen in der Hauptverkehrszeit vorgegeben, widerspricht den Grundsätzen des STEP25 und bedeutet für den Verkehr zu und aus den Gebieten Grinzing und Unterdöbling erhebliche Erschwernisse.

Für das mit 4000 neuen Einwohnern geplante “Stadtquartier Muthgasse” ist nach raumordnungs- und stadtplanerischen Gründen klarerweise ein eigener Schulstandort vorzusehen und kann nicht schon vor Baubeginn eine Notlösung unter beträchtlicher Verschlechterungen für die vorhandene Wohnbevölkerung errichtet werden.

Die Verbauung des bisherigen Freiluftsportplatzes stellt eine massive Verschlechterung sowohl für die Schüler als auch für Vereine, die diesen Sportplatz nutzen können dar.

Die vorhandenen Grünräume werden massiv verkleinert sind nur mehr alibihalber als solche erkennbar. Eine Begrünung der Flachdächer kann eine gewachsenen Grünstruktur nicht ersetzen.

Bezeichnend ist die Herausnahme des WII zu widmenden Gebietes aus der Schutzzone, um so die Vorschriften der BO zu umgehen, was eine sachlich nicht begründete Einflussnahme auf die Widmung vermuten lässt.

Der Entwurf erreicht keine der genannten Zielsetzungen, verschlechtert die Lebensgrundlagen der ansässigen Wohnbevölkerung und ist daher aus den genannten Gründen abzulehnen.

Wien, am 2.3.2020 Gerhard Pfeiffer

Anhang und Stellungnahme zu einzelnen

Ziele der Bearbeitung (MA21)

Mit der vorliegenden Festsetzung des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes werden daher insbesondere folgende Ziele bzw. Entwicklungen im Plangebiet angestrebt:

• Vorsorge für Flächen für den erforderlichen Wohnraum unter Beachtung der

Bevölkerungsentwicklung und der Ansprüche der Bevölkerung an ein zeitgemäßes Wohnen durch Ausweisung von Bauland Wohngebiet im ortsüblichen Ausmaß;

Das ausgewiesene Bauland liegt genau im Übergang von WII zu WI und ist durch seine Situierung an der Geländekante des Diluvialufers sowohl in Fläche als auch Höhe keinesweg als ortsüblich zu qualifizieren, da ansonsten in diesem Bereich keine Bauten dieser Größe existieren.

• Erhaltung beziehungsweise Herbeiführung von Umweltbedingungen, die gesunde

Lebensgrundlagen, insbesondere für Wohnen, Arbeit und Freizeit, sichern und Schaffung von Voraussetzungen für einen möglichst sparsamen und ökologisch verträglichen Umgang mit den natürlichen Lebensgrundlagen sowie dem Grund und Boden

>durch Ausweisung zusammenhängender gärtnerisch auszugestaltender Flächen im

Bauland mit einem Verbot für die Errichtung von ober- und unterirdischen Gebäuden;

Die mit G gekennzeichneten Restflächen entsprechen diesem Ziel in keinerlei Weise, davor war diese Widmung in einem weitaus größerem Maße vorhanden (der gesamte Sportplatz und im Bereich des Wohnbaus, mindestens das Doppelte der verbliebenen Fläche).

> durch die Festsetzung von begrünten Flachdächern;

Sinnvolles Anlegen von Flachdächern ist nur im Bereich der neuen W I in einem geringen Umfang erwartbar. Alle anderen größeren Flächen haben üblicherweise Aufbauten, die eine gedeihliche durchgängige Begrünung erschweren und deren Nutzen erheblich verringern.

> durch die widmungsmäßige Sicherung des auf öffentlichen Verkehrsflächen befindlichen Baumbestandes;

Sollten die zum Teil bestehenden Bäume erhalten bleiben und die ebenfalls in der Grinzingerstraße geplante Radverkehrsanlage verwirklicht werden, dann sind diese beiden Maßnahmen nicht verein- bzw. verwirklichbar.

Vorsorge für der Erholung dienende Grünflächen

> durch widmungsmäßige Vorsorge und Sicherung von öffentlichen Grünflächen als Parkschutzgebiete;

Ein völlig außer Zusammenhang verbliebenes kleines Areal und Teile des bestehenden Parkschutzgebietes werden durch die Heranführung von Bauten in WII in ihrer Funktion massiv beeinträchtigt.

•Vorsorge für zeitgemäße Verkehrsflächen zur Befriedigung des Verkehrsbedürfnisses der

Bevölkerung und der Wirtschaft

> durch bestands- und nutzungsorientierte Ausweisung von Verkehrsflächen;

Keine Änderung zum Bestand. Auch keine neuen Verkehrsflächen, trotz Wohn- und Schulaufzonung. Keine Vorsorge für zusätzliche Parkplätze oder Änderung der Vorschriften des Stellplatzregulativs für den Wohnbau.

• Vorsorge für Flächen für der Öffentlichkeit dienende Einrichtungen, insbesondere für

Bildungs- und Sportzwecke

> durch widmungsmäßige Sicherung einer zusätzlichen bebaubaren Fläche für den

Schulstandort;

Siehe oben ist diese Zielsetzung außer als willkürliche Maßnahme durch keinen zusätzlich möglichen vermehrten Zuzug im Einzugsbereich begründbar. Das “Stadtquartier Muthgasse” mit den projektierten 4000 neuen Einwohnern liegt für einen Grundschulstadtort fußläufig zu weit entfernt, hat keine guten Umsteigerelationen für den Bus und bedingt für die Eltern vermehrte Benützung von Kfz’s, um ihre Kinder sicher zur und von der Schule zu bringen.

> durch Festsetzung einer Zweckwidmung nach der Gebäude nur für Bildungseinrichtungen verwendet werden dürfen;

Dass es außer schulischer Einrichtungen hier anderer Bildungseinrichtungen bedarf ist durch objektive Begründungen im Antrag nicht belegt und entspricht demnach der willkürlichen Festsetzung von Planungen entgegen dem Erkenntnis des VfGH aus dem Jahre 1996.

• Berücksichtigung der Grundsätze des barrierefreien Planens und Bauens

> durch Festsetzung ausreichend breiter Gehsteigflächen.

Die vorhandenen Gehsteige werden nicht verändert. Was genau das mit dem genannten Ziel zu tun haben soll erklärt sich nicht aus dem Text.

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